2 Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.
4 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,
b) praktische und theoretische Trainingsprogramme,
c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,
d) Teilnahme an Turnieren und Punktspielen,
e) Abhaltung von Versammlungen,
f) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
§ 2 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen "Bahnengolfsportverein 82 Ohlsbach" - die Kurzbezeichnung ist BSVO - und hat seinen Sitz in Ohlsbach.
2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied kann jeder gut beleumundete Bahnengolffreund werden.
2 Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3 Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehren-mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
4 Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil -, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben.
5 Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Jedes Vereinsmitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3 Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätte des Vereins (Minigolfanlage in Ohlsbach) unter Beachtung der Platzordnung und der sonstigen Anordnungen zu benützen.
4 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins unter Priorität der Kameradschaft nach besten Kräften zu fördern und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1 Die Aufnahme ist formlos zu beantragen. Über den Aufnahme-antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
2 Der Übertritt vom passiven in den aktiven Mitgliederstand und umgekehrt ist jederzeit möglich.
3 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
4 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Einschreiben) gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
5 Der Ausschluß erfolgt
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
d) bei Beitragsrückstand von 3 Monaten und mehr.
6 Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehr-heit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
7 Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederver-sammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich durch Einschreiben eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstands muß binnen einer Woche durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
8 Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
9 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige satzungsgemäße Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Verbandszugehörigkeit
1 Der BSVO ist ein Mitglied des "Badischen Bahnengolf-Sportverbands e.V. (BBS)".
2 Der freiwillige Austritt aus dem BBS kann nur durch Beschluß in der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 3 Viertel der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 7 Jahresbeitrag
1 Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
2 Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt bzw. ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
3 Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Regelung erfolgt durch die Finanzordnung.
§ 8 Organe des Vereins
1 Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Sportwart,
d) Jugendwart,
e) Kassenwart,
f) Schriftführer.
2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4 Der Vorstand erarbeitet sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Satzung. In der Geschäftsordnung werden u. a. die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.
5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen sind.
7 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einbe-rufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
8 Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
9 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen.
3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglie-derversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
d) Entgegennahme des geprüften Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
e) Erteilung der Entlastung,
f) Aufstellung des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, den Austritt aus dem BBS und die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vor-sitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2 Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
3 Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied den entsprechenden Antrag stellt, sonst durch offene Abstimmung.
5 Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6 Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1 Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversamm-lungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2 Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
2 Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Haftung
1 Der Verein übernimmt bei sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Sitzungen sowie für Unfälle, die auf dem Wege zu oder von diesen Maßnahmen passieren, keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern.
§ 16 Vermögen
1 Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2 Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.
§ 17 Ehrungen
1 Ehrungen regelt die Mitgliederversammlung durch eine zu erlassende Ehrenordnung.
§ 18 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
3 Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ohlsbach, die es ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am Sonntag, 16. Januar 1983 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Bahnengolfsportverein 82 Ohlsbach wurde am 11. April 1983 beim Amtsgericht Gengenbach - Registergericht - unter Oz. 139 in das Vereinsregister eingetragen.
Satzungsänderungen wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Freitag, 15. Januar 1999 beschlossen und am 14. April 1999 in das Vereinsregister eingetragen.
Weitere Satzungsänderungen wurden in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Sonntag, 11. November 2007 beschlossen und am 27. November 2007 in das Vereinsregister eingetragen.
Weitere Satzungsänderungen wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Sonntag, 22. Januar 2012 beschlossen und am 14. Februar 2012 in das Vereinsregister eingetragen.
Weitere Satzungsänderungen wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Sonntag, 11. Januar 2015 beschlossen und am 10. Februar 2015 in das Vereinsregister eingetragen.